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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06   

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https://dejure.org/2006,37225
OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06 (https://dejure.org/2006,37225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 11 S 33.06 (https://dejure.org/2006,37225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2006 - 11 S 33.06 (https://dejure.org/2006,37225)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Zu der Bedeutung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Senat wiederholt festgestellt,  dass die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern gehört (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 - und vom 28. Februar  2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).

    Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass das Vorliegen der hinreichenden Unterhaltssicherung bei der Ersterteilung zu ermitteln ist (vgl. zur geforderten Prognoseentscheidung: Beschluss des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 -).  Wenn die Antragstellerin die beim Antragsgegner verbliebenen Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubniserteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht hätte gegen sich gelten lassen wollen, hätte sie die bedingte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis jedoch angreifen müssen.

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht geht offensichtlich von der grundsätzlichen Zulässigkeit der auflösenden Bedingung aus (für den Fall der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vgl. Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20/03 -, BVerwGE 121, 86, 90).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2006 - 11 S 13.06

    Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Zu der Bedeutung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Senat wiederholt festgestellt,  dass die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern gehört (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. April 2006 - 11 N 9.06 - und vom 28. Februar  2006 - 11 S 13.06 -, InfAuslR 2006, 277; Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1).
  • VGH Hessen, 31.07.2003 - 12 TG 1726/03

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; unzulässige Bedingung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Die vom VGH Kassel (Beschluss vom 31. Juli 2003 - 12 TG 1726/03 -, InfAuslR 2003, 118)  geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nebenbestimmung "Erlischt bei Sozialhilfebezug" betrafen den Fall einer Aufenthaltsverlängerungsentscheidung nach zehn Jahren bestehender ehebezogener Aufenthaltserlaubnis, der mit dem vorliegenden Fall der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltsrechts nicht vergleichbar ist, zumal der VGH Kassel für seine Auffassung § 14 Abs. 1 S. 2 AuslG betreffend eine Unterhaltsabsicherung als Spezialregelung begriffen hat, die der Erteilung einer auflösenden Bedingung entgegenstehe, die so aber nicht in § 12 Abs. 2 AufenthG übernommen worden ist.
  • OVG Brandenburg, 04.06.1998 - 4 B 140/97

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Soweit es für den Rechtsverkehr auf die Erkennbarkeit des Eintritts der auflösenden Bedingung ankommt, kann dem durch die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis - wie dies hier mit dem angegriffenen Bescheid geschehen ist - Rechnung getragen werden (vgl. hierzu sowie zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 4. Juni 1998 - 4 B 140/97 - , AuAS 1998, 211, 212).
  • VG Stuttgart, 05.04.2001 - 7 K 3570/00

    Aufenthalt; auflösende Bedingung; isolierte Anfechtung; Bestimmtheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2006 - 11 S 33.06
    Auch im Übrigen vermag der Hinweis der  Antragstellerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. April 2004 - 7 K 3570/00 - (InfAuslR 2002, 123 ff.) ihre gegenteilige Auffassung nicht zu stützen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2009 - 11 B 1.09

    Ausländerrecht-Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

    Entgegen der Annahme des Klägers ist hingegen nicht von einer Nichtigkeit der mangels Anfechtung bestandskräftig gewordenen Nebenbestimmung wegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers und offensichtlicher Rechtswidrigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG auszugehen (vgl. zu der Problematik auch Beschlüsse des Senats vom 22. August 2007 - 11 S 58.07 -, InfAuslR 2007, 451; vom 6. Juli 2006 - 11 S 33.06 - und vom 5. März 2008 - 11 S 15.08 - im Ergebnis auch Hoppe in InfAuslR 2008, 292 ff, wenn auch mit erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer solchen Bedingung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 11 S 58.07

    Erlöschen von Aufenthaltserlaubnissen bei Bezug von Sozialleistungen

    In einer solchen Konstellation, bei der sich auch aus den allgemeinen bevölkerungspolitischen Erwägungen der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte für die Annahme der Ausnahme von einem Regelfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergeben, zumal für die Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in der Heimat der Familie nichts hinreichend erkennbar ist, bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 6. Juli 2006 - 11 S 33.06 -) keine Bedenken gegen die auflösende Bedingung.
  • VG München, 14.01.2015 - M 24 K 14.3629

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

    Es muss dabei vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob bereits die Möglichkeit einer nachträglichen Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall wesentlicher Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) gegen die Möglichkeit einer auflösenden Bedingung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg B.v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg B.v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 19; VG Berlin U.v. 27.10.2014 - 11 K 331.14 - juris Rn. 19).

    Nicht geklärt werden muss auch, inwieweit eine auflösende Bedingung, die das Erlöschen mit dem Bezug von Sozialleistungen vorsieht, überhaupt möglich ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg B.v. 6.7.2006 - OVG 11 S 33.06 - OVGE BE 27, 135, juris Rn. 14) oder ob - wie bei einer auflösenden Bedingung, die an die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses anknüpft - eine angemessene Übergangsfrist vorgesehen sein muss, innerhalb derer der Ausländer seine Ausreise vorbereiten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erteilung eines weiteren bzw. anderen Aufenthaltstitels oder einer Duldung stellen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg B.v. 11.12.2013 - 11 S 2077/13 - InfAuslR 2014, 42, juris Rn. 23 m.w.N.).

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